Hintergrundinformationen
In der nachfolgenden Übersicht haben wir für Sie einige relevante Hintergrundinformationen zusammengetragen, die Ihnen einen besser Übersicht bzw. einen Einstieg in das komplexe Thema Gesundheitsversorgung und die Krankenhausreform des Bundes geben kann.
Notfallversorgung
Patienten können sich im Notfall entweder an einen niedergelassenen Arzt, die Notaufnahme in einem Krankenhaus oder den Rettungsdienst wenden. Abzugrenzen von der Notaufnahme in einem Krankenhaus sind die Notfallpraxen an Krankenhäusern, die von niedergelassenen Ärzten bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung betrieben werden.
Grundsätzlich gilt in der Notfallversorgung wie auch in der Gesundheitsversorgung insgesamt der Grundsatz „ambulant vor stationär“ (§39 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Aufgabe der Krankenhäuser ist insbesondere die stationäre Notfallversorgung, bei der es um die nicht geplante medizinisch dringend angezeigte Krankenhausbehandlung einer Patientin oder eines Patienten geht. Eine stationäre Notfallversorgung kann beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder einer schweren akuten Erkrankung erforderlich sein.
Im akuten, schweren Notfall wenden sich die Patienten an den Rettungsdienst und gehen nicht etwa selbst ins Krankenhaus. Daher ist zunächst nicht entscheidend, wie weit das nächste Krankenhaus vom Wohnort entfernt ist, sondern dass der Rettungsdienst schnell vor Ort ist. Der Rettungsdienst übernimmt die Erstversorgung und Stabilisierung und bringt den Patienten dann schnellstmöglich in das RICHTIGE Krankenhaus. Dies ist insbesondere bei schweren Notfällen nicht das nächstgelegene, sondern das auf den speziellen Fall spezialisierte Klinik, bzw. ein großes Zentrum, in dem Experten verschiedener Disziplinen vorhanden sind und zusammenarbeiten.
Dementsprechend sind die Wahl und das Erreichen des RICHTIGEN Krankenhauses wichtiger, als die Fahrzeit. Zumal in den modernen Rettungswagen von heute bereits sehr viel unternommen werden kann, um die Zeit bis zum Erreichen der Klinik zu nutzen und überbrücken. Für Patienten mit zeitkritischen Diagnosen (z.B. ST-Hebungsinfarkt, Schlaganfall, Sepsis, Schädel-Hirn-Trauma, Polytrauma) gilt die sogenannte „goldene Stunde“, das heißt, sie sollen möglichst innerhalb von 60 Minuten in der RICHTIGEN Klinik ankommen. Dies ist für den gesamten Ostalbkreis in der aktuellen sowie zukünftig geplanten Klinikstruktur problemlos möglich. Der Durchschnitt in Baden-Württemberg liegt bei 48 Minuten.
Sektorenübergreifende Versorgung ( auf Basis Gesetzesvorlage)
Durch das Konzept der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen („Level 1i-Krankenhäuser“) wird die ärztliche und pflegerische Vor-Ort-Versorgung in Deutschland um ein innovatives Element ergänzt. Diese Einrichtungen sichern eine wohnortnahe medizinische Grundversorgung durch eine Bündelung interdisziplinärer und interprofessioneller Leistungen.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen verbinden stationäre Leistungen der interdisziplinären Grundversorgung wohnortnah sowohl mit ambulanten als auch mit pflegerischen Leistungen. Sie erhalten dabei mehr Optionen zur ambulanten Leistungserbringung. Damit werden sie zu einer wichtigen Brücke zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung. Hiervon können insbesondere Krankenhäuser profitieren, deren Fortbestand auf Grund des geringen stationären Versorgungsbedarfs in der Region nicht gesichert ist.
Die Vergütung der stationären Krankenhausleistungen dieser Einrichtungen soll über degressive krankenhausindividuelle Tagesentgelte erfolgen. Die ambulanten Leistungen dieser Einrichtungen werden mit den hierfür etablierten Entgelten vergütet. Die Länder sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Krankenhausplanung entscheiden, welche Krankenhäuser als sektorübergreifende Versorgungseinrichtungen bestimmt werden.
Leistungsgruppen (auf Basis Gesetzesvorlage)
Das Spektrum der medizinischen Leistungen der Krankenhäuser wird künftig in einem ersten Schritt in 65 Leistungsgruppen abgebildet. Diese Leistungsgruppen werden bundeseinheitlich definiert und mit Mindestqualitätsanforderungen hinterlegt. Sie müssen erfüllt sein, damit einem Krankenhaus die jeweilige Leistungsgruppe durch die zuständige Landesbehörde zugewiesen werden darf und es hierfür eine Vorhaltevergütung erhält.
Dadurch wird die Qualität der medizinischen Versorgung gestärkt, denn zukünftig sollen nur die Krankenhäuser Leistungen erbringen können, die dafür die adäquate technische Ausstattung, das fachärztliche und pflegerische Personal sowie erforderliche Fachdisziplinen zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung vorweisen.
Die Leistungsgruppen werden den einzelnen Krankenhausstandorten von den Planungsbehörden der Länder zugewiesen. Sie entscheiden darüber, welche Standorte welche Leistungen unter den gesetzten Voraussetzungen erbringen dürfen und wohin folglich die Vorhaltevergütung fließt.
Strukturvorgaben
Der G-BA legt für bestimmte Behandlungen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität fest: Zum Beispiel bei außergewöhnlich schwierigen Operationen, die besonders qualifiziertes Personal und eine bestimmte Ausstattung mit technischen Geräten erfordern.
Ziel der Mindestanforderungen an Kliniken und/oder Praxen ist es, optimale strukturelle Voraussetzungen für die medizinische Versorgung zu schaffen. Nur Einrichtungen, die entsprechend ausgestattet sind, dürfen die betreffenden Leistungen erbringen und auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
abrechnen.
So legt der G-BA zum Beispiel für die unterschiedlichen Stufen der Notfallversorgung Mindestanforderungen fest, insbesondere zu der Art und der Anzahl von Fachabteilungen, der Anzahl und der Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie dem zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen. Für die unterste Stufe der Notfallversorgung, die sogenannte Basisnotfallversorgung, gelten zum Beispiel die folgenden Mindestanforderungen, die jeweils 24/7 vorgehalten werden müssen:
Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung verfügen mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin am Standort
1 für die Notfallversorgung verantwortlicher Arzt und 1 Pflegekraft, fachlich, räumlich und organisatorisch eindeutig der Versorgung von Notfällen zugeordnet und im Bedarfsfall verfügbar sind
der zugeordnete Arzt verfügt über die Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin“ und die Pflegekraft verfügt über die Zusatzqualifikation „Notfallpflege“
jeweils ein Facharzt im Bereich Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesie innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar
Intensivstation mit mindestens sechs Betten, von denen mindestens drei zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind
1 Schockraum
24-stündig verfügbare computertomographische Bildgebung
Möglichkeit der Weiterverlegung eines Notfallpatienten in ein Krankenhaus einer höheren Notfallstufe auch auf dem Luftweg, ggf. unter Nutzung eines bodengebundenen
Zwischentransports
Mindestmengen
Sind medizinische Behandlungen oder Operationen besonders schwierig und risikoreich, wird das Ergebnis der Behandlung mit zunehmender Erfahrung der Ärztin bzw. des Arztes oder des Behandlungsteams in der Regel besser. Für Patientinnen und Patienten heißt das also: Solche Eingriffe sind erfolgreicher und seltener mit Komplikationen verbunden, wenn sie in einem Krankenhaus oft durchgeführt werden. Abläufe und Teamarbeit sind eingespielt, erfahrenes pflegerisches und ärztliches Personal vorhanden.
Mindestmengen sind laienverständlich übersetzt „Mindestfallzahlen“ einer Behandlung pro Kalenderjahr. Sie können je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Krankenhauses festgelegt werden. Nur wenn diese Mindestfallzahl im Jahresdurchschnitt voraussichtlich erreicht wird, darf die Behandlung – sofern es sich nicht um einen Notfall handelt oder Übergangsregelungen oder Ausnahmetatbestände gelten – erbracht werden. So ist es gesetzlich in § 136b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V sowie in den Mindestmengenregelungen des G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) festgelegt.
Hinter der gesetzgeberischen Idee der Mindestmenge steht das Ziel, besonders schwierige Eingriffe aus Gründen der Qualitätssicherung nur von solchen Kliniken durchführen zu lassen, deren Ärztinnen und Ärzte damit ausreichend Erfahrung haben. Der G-BA benennt planbare Leistungen im Krankenhaus, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Durchführungshäufigkeit und der Behandlungsqualität besteht. Für diese Leistungen legt er auf Basis der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse Mindestmengen
je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Krankenhauses fest.
In den Mindestmengenregelungen des G-BA ist näher definiert, in welchem Fall ein Krankenhaus die Leistungen, zu denen Mindestmengen festgelegt sind, erbringen darf. Das ist dann der Fall, wenn die Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr aufgrund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird. Der Krankenhausträger hat diese Erwartung als Prognose gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich darzulegen.
Vorhaltevergütung (auf Basis Gesetzesvorlage)
Das Finanzierungssystem der Krankenhäuser wird verändert: Es wird eine weitgehend garantierte Vergütung, das sog. Vorhaltebudget, eingeführt. Demnach erhalten bedarfsnotwendige Krankenhäuser Geld, unabhängig davon, ob die Leistung erbracht wurde - also nur dafür, dass sie das Angebot und die dafür vorgesehenen Strukturen bereithalten: 60% der bisherigen Fallpauschalen werden künftig über den Vorhalteanteil gesichert, 40% müssen über Behandlungsfälle erwirtschaftet werden.
Ausgeschüttet wird die leistungsgruppenbezogene Vorhaltevergütung nur an die Krankenhäuser, denen aufgrund einer Zuweisungsentscheidung der Länder eine Leistungsgruppe zugewiesen wurde und die die entsprechenden Qualitätskriterien grundsätzlich erfüllen.
Die Vorhaltevergütung führt also, anders als ihr Name es verspricht, nicht zur Finanzierung der tatsächlichen Vorhaltekosten, sondern verstetigt die Einnahmen der jeweiligen Klinik. Eine wirtschaftliche Verbesserung kann dadurch nicht erzielt werden.
Die wirtschaftlichen Vorteile sollen dann entstehen, wenn zwei Fachabteilungen aus unterschiedlichen Kliniken in einer Klinik zusammengelegt werden. Dann kann zumindest übergangsweise das Vorhaltebudget beider Abteilungen abgerechnet werden.
Krankenhausreform des Bundes
Deutschland hat mit ca. 1.700 Krankenhäusern die höchste Krankhaus- und Bettendichte in Europa. Bis auf Österreich gibt kein Land in Europa pro Kopf mehr für Krankenhäuser aus als Deutschland. Allerdings ist etwa ein Drittel der Krankenhausbetten nicht belegt. Zugleich liegt die Anzahl der Krankenhausaufenthalte im internationalen Vergleich auf einem Spitzenniveau.
Viele Krankenhäuser in Deutschland befinden sich derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Lage. Dies beruht auf verschiedenen Faktoren, unter anderem auf einer zu niedrigen Investitionsförderung
durch die Länder. In der Folge führen manche Krankenhäuser auch solche Operationen durch, für die ihnen die Erfahrung fehlt oder die möglicherweise nicht notwendig sind. Und sie versorgen teilweise
Patientinnen und Patienten, die auch ambulant hätten versorgt werden können.
Die Krankenhausreform soll die stationäre Versorgung in Deutschland effizienter und besser machen. Verfolgt werden im Wesentlichen folgende Ziele:
Entökonomisierung:
Die Finanzierung der Krankenhausleistungen soll zu einem relevanten Anteil weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung gesichert werden: Deshalb wird eine Vorhaltevergütung eingeführt.
Entbürokratisierung:
Durch besseren Ressourceneinsatz soll das Krankenhauspersonal entlastet werden. Nach einem langen Abstimmungsprozess zwischen Ministerium, Ländern und Fraktionen hat das Kabinett am 15. Mai 2024 den Entwurf für die Krankenhaus-Reform beschlossen.
Qualitätssicherung:
Die flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung wird insbesondere durch die Festlegung und Fortentwicklung bundeseinheitlicher Qualitätskriterien für einzelne Leistungsgruppen gesichert.
Die Krankenhausreform im Überblick:
Den Krankenhäusern wird der ökonomische Druck genommen: Durch eine Vorhaltevergütungsollen bedarfsnotwendige Krankenhäuser künftig weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung zu einem relevanten Anteil gesichert werden. Kurzfristig wird die Berechnungsgrundlage für die Bezahlung der Krankenhäuser (Landesbasisfallwert) angepasst.
Für Stroke Units, Traumatologie, Pädiatrie, Geburtshilfe, Intensivmedizin, Koordinierungsaufgaben, Unikliniken, Notfallversorgung werden zusätzliche Mittel gewährt.
Um die Qualität der Versorgung zu verbessern, werden Kriterien für 65 Leistungsgruppen (LG) definiert und sämtliche Leistungen der Krankenhäuser eindeutig einer der Leistungsgruppen zugewiesen.
Die Verantwortung der Länder für die Krankenhausplanung bleibt unberührt. Sie entscheiden, welches Krankenhaus welche Leistungsgruppen anbieten soll.
Für eine Zuweisung von Leistungsgruppen müssen Qualitätsstandards eingehalten werden.
Voraussetzung für die Zuweisung von Leistungsgruppen ist die Erfüllung von bundeseinheitlichen Qualitätskriterien. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist grundsätzlich auch im Rahmen von Kooperationen und Verbünden zulässig.
Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, die für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Räumen unbefristet gelten. Die bereits bestehenden Zuschläge für diese Krankenhäuser werden erhöht.
Die schnelle Erreichbarkeit von Kliniken bleibt gesichert. Befristete Ausnahmen von bis zu drei Jahren können Krankenhäusern gewährt werden, wenn ein Krankenhaus nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Entfernung zu erreichen ist (30 PKW-Min. für die LG allg. Chirurgie und allg. Innere Medizin; 40 PKW-Min. für alle anderen LG).
Die wohnortnahe Grundversorgung bleibt gesichert. Durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (Level 1i) werden zusätzlich zu den bedarfsnotwendigen Krankenhäusern im ländlichen Raum, die einen Zuschlag erhalten, wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbunden. Diese Einrichtungen sichern eine wohnortnahe medizinische Grundversorgung durch eine Bündelung interdisziplinärer und interprofessioneller Leistungen.
Ein Transformationsfond wird die notwendigen finanziellen Ressourcen bereitstellen, um die strukturellen Veränderungen zu fördern. Über 10 Jahre werden dafür insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro bereitgestellt.
Um den Verwaltungsaufwand der Krankenhäuser zu verringern, wird die Dokumentation verschlankt und das System entbürokratisiert. Mit der Einführung der Vorhaltevergütung verringert sich der Aufwand bei Abrechnungsprüfungen, da strukturierte Stichprobenprüfungen die bisherigen Einzelfallprüfungen ersetzen sollen.
Landeskrankenhausplanung Baden-Württemberg
Die Landesregierung Baden-Württemberg arbeitet an einer Änderung des Landeskrankenhausgesetzes.
Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 11. Juni 2024 vorgelegt. Demnach soll die Landeskrankenhausplanung zukünftig insbesondere auch auf Grundlage von Leistungsgruppen und Planfallzahlen sowie unter Festlegung konkreter Versorgungsregionen zulässig sein.
Zudem ist eine Stärkung der Ambulantisierung, Digitalisierung, telemedizinischen und sektorübergreifenden Versorgung beabsichtigt, um nicht notwendige stationäre Behandlungen in ambulante Einrichtungen zu verlagern.
Quelle: https://www.landtag-bw.de